Rn 3

Die Annahme bzw Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist, sofern nicht § 1951 eingreift, nach II unwirksam. Weder der Allein- noch der Miterbe können die Erbschaft oder den Erbteil in rechtlich nicht vorhandene Bruchteile aufteilen (NK-BGB/Ivo § 1950 Rz 2). Hat der Erbe die Erbschaft nur zT angenommen und keine Ausschlagung erklärt, ist davon auszugehen, dass er die Erbschaft als Ganzes angenommen hat. Entspricht diese Lösung nicht seinem Willen, so kann er anfechten (Lange/Kuchinke § 8 VI 1a).

 

Rn 4

Befindet sich im Nachlass ein Gesellschaftsanteil, kann die erbrechtliche Nachfolge in eine Personengesellschaft nur einheitlich angenommen oder ausgeschlagen werden (MüKo/Leipold § 1950 Rz 10).

 

Rn 5

Schlägt der Erbe unter dem Vorbehalt des Pflichtteils aus, ist von einer uneingeschränkten Ausschlagung auszugehen, auch wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe nur zu einem geringen Erbteil eingesetzt wurde; er kann aber den Zusatzpflichtteil (§ 2305) verlangen (§ 2305 Rz 4).

 

Rn 6

§ 1950 erfasst weder die gesonderte Annahme/Ausschlagung eines rechtlich selbstständigen Nachlassteils bei der Nachlassspaltung noch die Ausschlagung eines Vorausvermächtnisses mit der Annahme der Erbschaft und umgekehrt (NK-BGB/Ivo § 1950 Rz 6).

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