Rn 3

Die Ausschlagung zugunsten eines Dritten ist als echte Bedingung unwirksam, wenn der Bestand der Erklärung davon abhängig sein soll, dass ein Dritter anstelle des Ausschlagenden Erbe wird und der Erklärende mit einem anderen möglichen Erfolg nicht einverstanden ist (BayObLG Rpfleger 82, 69).

 

Rn 4

Ist der gewollte Erwerb des Dritten nur das Motiv der Ausschlagung, ohne dass davon die Wirksamkeit der Erklärung abhängen soll, liegt keine Bedingung vor (BayObLG Rpfleger 82, 69). Das Gewollte ist durch Auslegung zu ermitteln (Hamm ZEV 98, 225).

 

Rn 5

Steht dem Erben ein Zusatzpflichtteil nach § 2305 zu, kann er die Ausschlagung nicht unter dem Vorbehalt des Pflichtteils erklären, um so den vollen Pflichtteil zu erlangen (vgl § 2305 Rn 4; aA etwa MüKo/Leipold § 1950 Rz 5; BayObLG DNotZ 05, 631 [BayObLG 14.12.2004 - 1 Z BR 65/04]).

 

Rn 6

Die unwirksame Ausschlagungserklärung kann ggf als Annahme, ihm die Erbschaft zu veräußern, bewertet werden, wenn der Begünstigte das Entgelt für die Ausschlagung versprochen hat (KG DNotZ 74, 597), unabhängig von einer Bezahlung. IdR wird jedoch die notarielle Beurkundung fehlen (Staud/Otte § 1947 Rz 8).

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