Rn 9

Der Erbe kann sich bei der Annahme nach den allg Vorschriften – auch durch Vorsorgevollmacht (vgl Ddorf ZEV 19, 422 – vertreten lassen (nicht jedoch über Anscheins- oder Duldungsvollmacht, Bremen FamRZ 15, 1752), das Recht zur Annahme unterliegt aber nicht der Pfändung (München ZEV 15, 219). Die Vollmacht bedarf keiner Form. Für beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige können ihre gesetzlichen Vertreter die Annahme, im Gegensatz zur Ausschlagung, ohne familiengerichtliche Genehmigung erklären (§ 1643 Rn 2 – beachte nF hinsichtlich Genehmigungsvorbehalt; Kobl FamRZ 08, 1031). Handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter, bedarf es der Erklärung beider sorgeberechtigter Elternteile (zur Ausschlagung vgl § 1944 Rn 21, § 1945 Rn 11). Allerdings kann der beschränkt Geschäftsfähige mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters die Erbschaft annehmen; die Annahme ist aber als ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht genehmigungsfähig, § 111. Für die Leibesfrucht kann bereits vor der Geburt des Erben die Erbschaft angenommen werden, (MüKo/Leipold § 1943 Rz 7; aA: Grüneberg/Weidlich § 1943 Rz 4). Auch ist die Ausschlagung bereits vor der Geburt möglich (Walter ZEV 08, 319).

 

Rn 10

Dem Rechtsgedenken des § 181 folgend kommen als annahmeberechtigte Stellvertreter nicht in Betracht: Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und Nachlassverwalter, der Sozialhilfeträger und der Pfandgläubiger (Staud/Otte § 1943 Rz 13). Dagegen sind annahmeberechtigt der Betreuer, § 1823) in seinem Aufgabenkreis, der Ergänzungspfleger nach § 1809 und der Abwesenheitspfleger gem § 1884.

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