Rn 3

Der Ausschluss von der Erbfolge kann durch Testament oder eine einseitige Verfügung im Erbvertrag, §§ 2278 II, 2299, erfolgen, eine wechselbezügliche oder vertragsmäßige Enterbung ist jedoch nicht möglich (München DNotZ 06, 1232; § 2278 Rn 2, § 2270 Rn 6).

 

Rn 4

Der Erblasser muss keinen Grund für die Enterbung angeben; nennt er ihn und ist die Begründung falsch, kann dies den Ausgeschlossenen möglicherweise berechtigen, die letztwillige Verfügung anzufechten (BGH NJW 65, 584). Die Enterbung ist ausdrücklich oder in Form eines ›stillschweigenden Ausschlusses‹ möglich (München FamRZ 01, 940), muss sich aber stets unzweideutig aus der Verfügung ergeben (München ZErb 13, 33). Die bloße Zuwendung des Pflichtteils an den Ehegatten oder an Verwandte stellt eine Enterbung dar (RGZ 61, 15). Dies gilt nicht, wenn der Nachlass durch Vermächtnisse erschöpft ist, da die Vermächtnisse ausgeschlagen werden können (BayObLG MDR 79, 847).

 

Rn 5

Die Enterbung eines Verwandten der ersten bis dritten Ordnung führt nicht zum Ausschluss des gesamten Stammes (BGH FamRZ 59, 149), vielmehr treten an die Stelle des Ausgeschlossenen seine Abkömmlinge. Der Erblasser kann auch alle Verwandten enterben, ob dies gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei Zurückhaltung zu üben ist (vgl Hamm ZEV 12, 266 [OLG Hamm 02.12.2011 - I-15 W 603/10]).

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