Rn 2

Andere als die zulässigen erbvertraglichen Verfügungen (II), zB eine Enterbung nach § 1938 (München DNotZ 06, 132, 133), kann jeder der Vertragschließenden einseitig treffen, soweit sie durch Testament getroffen werden können (§ 2299 I). Sie haben an der vertraglichen Bindung nicht teil, da für sie das Gleiche gilt, als wenn sie durch Testament getroffen worden wären (§ 2299 II 1); sie sind wie Testamente frei widerrufbar (§ 2299 I, II). Zur Umdeutung bei einem Verstoß gegen II s Vor § 2274 Rn 10; zu mit dem Erbvertrag verbundenen Vereinbarungen unter Lebenden § 2276 Rn 3. Ein im Erbvertrag enthaltenes Stiftungsgeschäft iSv § 83 1 kann an der Bindungswirkung teilhaben.

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