Rn 2

Da Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft aus ihrer historischen Entwicklung heraus auch weiterhin ihrem Grundsatz nach als unentgeltlich zu führende Ehrenämter ausgestaltet sind (§ 1875), kann grds nur der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden (§ 1877). Eine Vergütung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (§ 1876), soweit der Umfang oder die besondere Schwierigkeit der zu führenden Geschäfte dies rechtfertigt (§ 1876 S 2 Nr 1) und bedarf der ausdrücklichen gerichtlichen Bewilligung. Vergütung und Aufwendungsersatz können uU nebeneinander verlangt werden. Aus Gründen der Vereinfachung kann stattdessen auch eine pauschalierte Aufwandspauschale (§ 1878) abgerechnet werden.

 

Rn 3

Anspruchsgegner ist zunächst der Betreute. Bei Mittellosigkeit (§ 1880) besteht für Aufwendungsersatz und die Aufwandspauschale ein Anspruch gegen die Staatskasse (§ 1879).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge