Rn 3

Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung durch den Rechtspfleger mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Informiert werden soll insb gem § 1821 über die Pflichten gegenüber dem Betreuten, aber auch über Pflichten gegenüber dem BtG oder Dritten. Unabhängig vom angeordneten Aufgabenkreis ist das Verpflichtungsgespräch für alle ehrenamtlichen Betreuer obligatorisch, soweit sie nicht bereits Betreuungen führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben (BTDrs 19/24445, 297 f). Das Verpflichtungsgespräch hat jedoch keine konstituierende Wirkung (§ 287 FamFG).

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