Rn 2

Nach I kann eine vollständige oder tw Befreiung von der Anlagepflicht nach § 1841; der Verpflichtung zu einer Sperrvereinbarung gem § 1845 und den Genehmigungspflichten nach §§ 1848, 1849 I 1 Nr 1 u 2, 2, erfolgen, soweit die Vermögensverwaltung nur einen geringen Umfang hat, sodass eine Vermögensgefährdung regelmäßig nicht zu befürchten ist. Nach I besteht eine gesetzliche Vermutung, dass immer dann von einem geringen Umfang der Vermögensverwaltung auszugehen ist, wenn der Wert des zu verwaltenden Vermögens 6.000 EUR (ohne Grundbesitz) nicht übersteigt. Maßgebend ist der Aktivwert (ohne Verbindlichkeiten) des beweglichen Vermögens (Hausrat, Kapitalvermögen usw). Renten und wiederkehrende Leistungen sind bei der Wertermittlung nicht zu kapitalisieren. Nach II kann das BtG den Betreuer weiterhin von den Beschränkungen der §§ 1848, 1849 I 1 Nr 1 u 2, 2, 1854 Nr 2–5 befreien, soweit dies zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten erforderlich ist oder besondere Gründe der Vermögensverwaltung dies erfordern und so die Führung der Betreuung in Fällen erleichtern, in denen üblicher Weise immer wieder gleiche Geschäfte genehmigungsbedürftig werden und sonst jeweils einzeln genehmigt werden müssten (Köln FamRZ 07, 1268). III regelt die Befreiung des Betreuers im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, bezogen auf das konkrete Depot nach §§ 1845 II, 1850 I und 1849 I 1 Nr 1 u 2, wenn zum Zweck der Vermögensverwaltung häufige Wertpapiergeschäfte, zB bei regelmäßigen Neuanlagen (§ 1848 I), notwendig sind. Voraussetzung für die Befreiung ist dabei, dass der Betreuer über hinreichend Kenntnisse und Erfahrung bei Wertpapiergeschäften verfügt.

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