Rn 2

Nr 1 betrifft Miet-, Pacht- und andere Verträge, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauert und der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird. Hierunter fallen alle Miet- und Pachtverträge, unabhängig davon, welche Stellung der Betreute in ihnen hat sowie alle sonstigen Verträge, die zur Erbringung wiederkehrender Leistungen verpflichten. Dies können Geld-, Sach- und Dienstleistungen jeder Art sein, wie zB Versicherungsverträge, Bausparverträge, Ratengeschäfte usw (Staud/Veit § 1822 aF Rz 113 mwN; Grüneberg/Götz § 1853 Rz 2 mwN). Die Verpflichtung muss rechtsgeschäftlich begründet sein, nur gesetzliche Verpflichtungen (zB Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über §§ 581 II, 566) genügen nicht (BGH NJW 83, 1780). Nach 2 besteht ausnahmsweise keine Genehmigungspflicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis vorzeitig kündigen kann und mit der Kündigung keinerlei Vermögensnachteile verbunden sind. Bei unbefristeten Verträgen muss die Beendigung ohne Vermögensnachteile vor Ablauf von vier Jahren möglich sein (LG Münster FamRZ 05, 1860).

 

Rn 3

Nr 2 erfasst Pachtverträge über gewerbliche Betriebe oder landwirtschaftliche Betriebe (vgl §§ 585 ff), unabhängig ob der Betreute Pächter oder Verpächter ist und unabhängig von der Dauer des Vertrags (Staud/Veit § 1822 aF Rz 101 f). Nach hM werden auch Praxen von Freiberuflern erfasst (Soergel/Zimmermann § 1822 aF Rz 28). Bei Verpachtung einzelner Gegenstände ggf zusätzliche Genehmigungspflicht nach Nr 1.

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