Rn 1

Die Norm fasst die unterschiedlichen Regelungen zum Sperrvermerk nach §§ 1809, 1814, 1815 I, 1816 aF mit Modifikationen in einer neuen Norm zusammen. Sie stellt dabei auf die künftig vom Betreuer mit dem Verwahrer oder Hinterleger zu treffenden Sperrvereinbarungen ab und umfasst sowohl die von ihm getätigten Geld und Wertpapieranlagen als auch die bei seiner Bestellung vorgefundenen Anlagekonten oder Depots (III). Für den Vormund gilt die Vorschrift gem § 1798 II entspr. Befreiungen sind gem §§ 1801 I–III, 1837 II, 1859, 1860 möglich.

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