Rn 2

In das Verzeichnis sind grds alle zum Zeitpunkt der Bestellung (abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses gem § 287 FamFG) vorhandenen Vermögensgegenstände aufzunehmen, die zum Vermögen des Betreuten gehören und der Verwaltung des Betreuers unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, wo sie sich befinden oder wie sie erworben worden sind. Auch Ansprüche auf Renten und wiederkehrende Leistungen gehören dazu. Die Vermögensgegenstände sind einzeln aufzuführen. Der Nachweis durch Einreichung von Belegen ist anders als bisher nunmehr nach § 1835 II zwingend erforderlich, um dem Gericht eine Überprüfung der Angaben zu ermöglichen. Weiterhin soll das Vermögensverzeichnis gem § 1835 I 2 auch Angaben zu regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. So ist etwa der Nachweis für den Wert der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch Einreichung von Inventar und Bilanz der Gesellschaft zu führen (Staud/Veit § 1802 aF Rz 16). Die Vermögensaufstellung muss alle Aktiva und Passiva enthalten und kann soweit erforderlich auf Wunsch des Betreuers unter Hinzuziehung der in III genannten Personen erstellt werden, wenn dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Neu ist, dass nach § 1835 IV bei bestimmten Konstellationen auch durch das Gericht zur Kontrolle der Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hinzugezogen werden kann.

 

Rn 3

Nach VI ist dem Betreuten das von dem Betreuer erstellte Vermögensverzeichnis bekannt zu geben, um ihn so in die Kontrolle des Betreuers stärker einzubinden. Von diesem Erfordernis kann durch das Gericht nur abgesehen werden, wenn durch die Bekanntgabe erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen sind oder dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

 

Rn 4

Legt der Betreuer ein unzureichendes Verzeichnis vor, kann das Gericht eine Inventarisierung durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar (V) anordnen, Zwangsmittel gegen den Betreuer einsetzen (§ 1862) oder diesen notfalls auch entlassen (§ 1868). V findet auf das Jugendamt als Amtsvormund keine Anwendung (§ 56 II 1 SGB VIII).

 

Rn 5

Die Kosten der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses hat der Betreute zu tragen (vgl § 1877). Bei der fehlerhaften Errichtung eines Inventars nach V kann der Betreuer ggf nach § 1826 schadensersatzpflichtig sein.

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