Rn 2

Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Regelung von Wohnungsangelegenheiten von dem Aufgabenkreis des Betreuers umfasst wird, weil er nur dann den Betroffenen kraft Gesetzes vertreten kann (§ 1823). Ist ihm die gesamte Personensorge übertragen, so ist er auch zur Kündigung der Wohnung des Betreuten berechtigt, hat er nur die Vermögenssorge, werden davon ›Wohnungsangelegenheiten‹ iSd § 1833 idR nicht umfasst. Ist dem Betreuer lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, so ist nach dem Einzelfall zu entscheiden, ob darin auch das Recht zur Wohnungsauflösung enthalten sein soll (Jürgens/Marschner § 1907 aF Rz 2). Keiner Genehmigung zur Wohnungskündigung oder Weitervermietung bedarf es, wenn keine Betreuung besteht und nur ein vom Betroffenen vorsorglich bestellter Vertreter handelt. I wendet sich an den Betreuer und regelt, dass die Aufgabe jedweder vom Betreuten selbst genutzten Wohnraums durch den Betreuer gegen oder ohne den Willen des Betreuten nur unter Beachtung des Maßstabs des § 1821 II-IV zulässig ist. Kann der Betreute noch selbst rechtlich handeln und will seine Wohnung aufgeben, um zB in ein Pflegeheim zu ziehen, ist § 1833 I nicht einschlägig, sondern es gilt dann für die Betreuertätigkeit allein § 1821. Es besteht allerdings auch in diesem Fall eine gerichtliche Anzeigepflicht gem § 1864 II 1, sodass das BtG ggf rechtzeitig Aufsichtsmaßnahmen ergreifen kann.

 

Rn 3

Genehmigungspflichtig ist jede rechtsgeschäftliche Aufgabe oder Veränderung des Mietverhältnisses, dh, wenn der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten die Mietwohnung des Betreuten kündigt (III Nr 1) oder das Mietverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet (III Nr 2). Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene den Mietvertrag selbst abgeschlossen hat oder dass er die Wohnung zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bewohnt. Die Genehmigungspflicht entfällt aber, wenn eine Wohnung von vornherein nicht den eigenen Wohnzwecken des Betreuten dient (MüKo/Schwab § 1907 aF Rz 4; LG Münster MDR 94, 276). Auch die Vermietung von Wohnraum des Betroffenen und der Abschluss eines länger als vier Jahre laufenden Miet-, Pacht- oder anderen Vertrags (auch bei unbefristeter Vermietung von Wohnraum: LG Wuppertal FamRZ 07, 1269), durch den der Betroffene sich zur Erbringung wiederkehrender Leistungen verpflichtet (III Nr 3 u Nr. 4), ist genehmigungspflichtig (LG Wuppertal FamRZ 07, 1269; LG Mühlhausen FamRZ 12, 1324). Zu den anderen Verträgen zählen zB Leasingverträge oder Kontoverträge mit der Bank (Soergel/Zimmermann § 1907 aF Rz 15), ggf auch Heimverträge, da es sich idR um Vereinbarungen zur dauerhaften Nutzung von Wohnraum (nicht bei Kurzzeitpflege) handelt (so Jürgens/Marschner § 1907 aF Rz 5; Staud/Bienwald § 1907 aF Rz 14, LG München I FamRZ 21, 60).

 

Rn 4

Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn das Handeln des Betreuers dem Wunsch (§ 1821 II) des Betroffenen entspricht oder auch gegen den Wunsch des Betroffenen nach Maßgabe des § 1821 III iVm I 2, wenn etwa eine Rückkehr des Betroffenen in die eigene Wohnung auf Dauer ausgeschlossen ist (Frankf FamRZ 06, 1875). Ist ein Umzug ins Heim Ziel des Wohnungswechsels, so kann für die Beibehaltung der Wohnung eine enge Bindung des Betreuten an seine häusliche Umgebung sprechen (BayObLG BtPrax 04, 69), bei einem vorübergehenden Krankenhaus- oder Pflegeheimaufenthalt auch der Umstand, dass noch nicht abzusehen ist, ob eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen ist (Jürgens/Marschner § 1907 aF Rz 6). Für die Erteilung der Genehmigung kann eine für den Lebenszuschnitt des Betreuten völlig überzogene Größe der Wohnung sprechen, insb dann, wenn dadurch seine finanzielle Leistungskraft überfordert wird (Grüneberg/Götz § 1833 Rz 10; Oldbg Rpfleger 03, 65).

 

Rn 5

Zusätzlich hat der Betreuer dem BtG alle anderen Umstände anzuzeigen (Anzeigepflicht, II), die zu einer Aufgabe des Wohnraums des Betreuten führen können. Dies gilt sowohl für die Umstände, die den Betreuer zur Aufgabe des Wohnraums des Betreuten veranlassen (II 1), aber auch andere Umstände, die ggf zu einer Aufgabe des vom Betreuten selbst genutzten Wohnraums führen können (II 2). Dies werden va Kündigungen und Räumungsklagen durch den Vermieter sein, in Betracht kommt aber auch eine faktische Wohnungsaufgabe durch den Betreuer, etwa durch Veräußerung des Hausrats oder die Beendigung des Bezugs von Gas, Strom und Wasser (Staud/Bienwald § 1907 aF Rz 35). Das BtG erhält so die Möglichkeit, gegen den sich pflichtwidrig verhaltenden Betreuer ggf nach § 1862 vorzugehen, zB durch Aufforderung zur Verteidigung gegen Kündigung und Räumungsklage oder zur Unterlassung der weiteren Veräußerung von Hausrat des Betreuten (Jürgens/Marschner § 1907 aF Rz 4).

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