Rn 9

Obgleich § 181 tatbestandlich verselbstständigt ist und eine Interessenkollision im Einzelfall nicht vorliegen muss, ist es nach hM nicht ausgeschlossen, im Wege einer teleologischen Reduktion Fallgruppen aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen, in denen typischerweise eine Interessenkollision nicht gegeben ist (Rn 1). Praktisch bedeutsam ist dies va bei Insichgeschäften, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (BGH NJW 17, 3516 [BGH 07.09.2017 - IX ZR 224/16] Rz 17). Da ein Interessengegensatz ausgeschlossen ist und auch Belange Dritter nach der Wertung in § 107 nicht entgegenstehen, findet § 181 in diesen Fällen keine Anwendung (Staud/Schilken Rz 32). Zum Begriff des rechtlichen Nachteils s § 107 Rn 6, 8 ff. Dagegen bleibt es gem § 35 IV 1 GmbHG, der auch für die dort nicht ausdrücklich geregelte Mehrvertretung gilt, bei Insichgeschäften, die der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH mit der Gesellschaft abschließt, bei der Anwendung des § 181 (Staud/Schilken Rz 20; aA aus der Zeit vor der Geltung des § 35 IV 1 GmbHG BGH NJW 80, 932, 933). Str ist die Anwendung des § 181 bei der Mehrfachvertretung im Konzern, s Bachmann ZIP 99, 85 ff.

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