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Die frühere Rspr verstand § 181 als eine rein formale Ordnungsvorschrift, die daran anknüpft, dass an einem Rechtsgeschäft der äußeren Form nach grds zwei Personen beteiligt sein müssen und die daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Interessenverletzung im Einzelfall Insichgeschäfte verbietet. Ein Interessengegensatz zwischen den mehreren von dem Vertreter repräsentierten Personen sei zwar gesetzgeberisches Motiv, aber zur Tatbestandserfüllung weder erforderlich noch ausreichend (BGHZ 50, 8, 11). Diese Auffassung gilt heute als überholt. Nach heutigem Verständnis hat die Vorschrift einen materiellen Gerechtigkeitsgehalt mit bestimmten Schutzzwecken (Larenz/Wolf AT, 9. Aufl, § 46 Rz 119). Eine vom Zweck der Vorschrift völlig losgelöste, ausschließlich formale Betrachtungsweise lehnt mittlerweile auch der BGH ab (BGHZ 59, 236, 239 f). Aus heutiger Sicht soll § 181 in erster Linie der Gefahr begegnen, dass sich bei Personenidentität typischerweise auftretende Interessenkollisionen zum Nachteil des Vertretenen auswirken. Daneben soll sie den Rechtsverkehr im Interesse des Gläubigerschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vor verborgenen Vermögensverschiebungen bewahren (BGHZ 75, 358, 361; MüKo/Schubert Rz 3 ff). Die hM hält jedoch daran fest, dass § 181 ggü diesem Normzweck tatbestandlich verselbstständigt ist. § 181 regelt nach dieser Ansicht nicht den materiellen Interessenkonflikt, sondern die unzulässige formale Beteiligung derselben Person auf beiden Seiten bei einem Vertragsschluss. Dh die Feststellung eines konkreten Interessenkonflikts im Einzelfall ist nach wie vor weder erforderlich noch ausreichend (BGH NJW 91, 982, 983 [BGH 24.01.1991 - IX ZR 250/89]; aA Brox/Walker AT Rz 592). In Fällen, in denen aufgrund abstrakt-genereller Kriterien eine Interessenkollision typischerweise ausgeschlossen oder trotz des Fehlens eines Insichgeschäfts einwandfrei festgestellt werden kann, sind aber dennoch Einschränkungen oder Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Norm nach den Regeln der juristischen Methodenlehre vorzunehmen (MüKo/Schubert Rz 5).

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