Rn 9

III folgt dem Grundgedanken des bisherigen § 1887 aF und ergänzt § 1802 I Nr 2, in dem nunmehr nicht nur Jugendamt oder Vereinsvormund entlassen werden können, wenn mit der Bestellung eines anderen Vormunds dem Wohl des Mündels besser gedient ist. Das FamG kann nach III 1 jeden ehrenamtlichen oder beruflichen Vormund entlassen, wenn die Bestellung eines anderen Vormunds (auch des Jugendamtes oder eines Vereinsvormunds) dem Wohl des Mündels besser dient. Die Möglichkeit nach § 1776 zur Bestellung eines zusätzlichen Pflegers bleibt hiervon unberührt. Im Gegensatz zur Entlassung nach I sind Mängel in der Eignung des Vormunds keine Voraussetzung, sondern es ist ausreichend, dass mit der Fortführung der Vormundschaft durch einen anderen Vormund unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls dem Wohl des Mündels besser gedient wird. Bei seiner Entscheidung hat das FamG nach III 2 einen entgegenstehenden Willen des Mündels und den Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds zu berücksichtigen. Nach III 3 Nr 1–4 erfolgt die Entlassung auf Antrag des bestellten Vormunds, des neu in Betracht kommenden Vormunds, des über 14-jährigen Mündels oder jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Bei Entlassung des bisherigen Jugendamtes nach Ortswechsel des Mündels und der Bestellung des neuen Jugendamtes ist § 87c III SGB VIII zu beachten.

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