Rn 2

Die Grundsätze des § 1794 gelten für alle Vormünder. Beim Amtsvormund konkurriert die Haftung aus § 1794 mit der Amtshaftung nach § 839 iVm Art 34 GG, wobei sich der Mündel bei der Haftung nach § 1794 ggf besser steht, da hier die längere Verjährungsfrist gilt (30 Jahre) und § 839 III keine Anwendung findet (BGH FamRZ 87, 904). Beim Vereinsvormund haftet der Verein nach § 31 für das Verschulden verfassungsmäßig bestellter Vertreter und des Vorstands sowie für persönlich zum Vormund bestellte Mitarbeiter (LG Stade FamRZ 08, 2232; aA Kobl FamRZ 10, 755). Wird die Vormundschaft aufgehoben, weil ihre gesetzlichen Grundlagen nicht vorlagen, auch bei bloßer Untauglichkeit des Vormunds (§ 1784 II), schließt dies eine Haftung nach § 1794 nicht aus (Soergel/Zimmermann § 1833 aF Rz 1). Anders bei der Bestellung eines geschäftsunfähigen Vormunds (§ 1784 I). § 1794 gilt entspr für die Pflegschaft (§ 1813 I). Bei Tod des Betreuten Haftung ggü den Erben (LG Berlin FamRZ 10, 492).

 

Rn 3

Ggü Dritten bleibt es bei den allgemeinen Haftungsregeln (Ddorf FGPrax 99, 54; LG Flensburg FamRZ 08, 2232). Eine Haftung des Vormunds aus § 1794 kommt nur ausnahmsweise in Betracht (zB bei Verletzung der Aufsichtspflicht: BGHZ 100, 313 oder bei Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens: BGH BtPrax 95, 103, 105), da seine Amtspflichten idR nur ggü dem Mündel bestehen (Frankf FamRZ 87, 519, 520). Aber ggf Haftung des Mündels nach § 278. Die Beweislast für Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Verschulden trägt das Mündel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge