Rn 2
Die Grundsätze des § 1794 gelten für alle Vormünder. Beim Amtsvormund konkurriert die Haftung aus § 1794 mit der Amtshaftung nach § 839 iVm Art 34 GG, wobei sich der Mündel bei der Haftung nach § 1794 ggf besser steht, da hier die längere Verjährungsfrist gilt (30 Jahre) und § 839 III keine Anwendung findet (BGH FamRZ 87, 904). Beim Vereinsvormund haftet der Verein nach § 31 für das Verschulden verfassungsmäßig bestellter Vertreter und des Vorstands sowie für persönlich zum Vormund bestellte Mitarbeiter (LG Stade FamRZ 08, 2232; aA Kobl FamRZ 10, 755). Wird die Vormundschaft aufgehoben, weil ihre gesetzlichen Grundlagen nicht vorlagen, auch bei bloßer Untauglichkeit des Vormunds (§ 1784 II), schließt dies eine Haftung nach § 1794 nicht aus (Soergel/Zimmermann § 1833 aF Rz 1). Anders bei der Bestellung eines geschäftsunfähigen Vormunds (§ 1784 I). § 1794 gilt entspr für die Pflegschaft (§ 1813 I). Bei Tod des Betreuten Haftung ggü den Erben (LG Berlin FamRZ 10, 492).
Rn 3
Ggü Dritten bleibt es bei den allgemeinen Haftungsregeln (Ddorf FGPrax 99, 54; LG Flensburg FamRZ 08, 2232). Eine Haftung des Vormunds aus § 1794 kommt nur ausnahmsweise in Betracht (zB bei Verletzung der Aufsichtspflicht: BGHZ 100, 313 oder bei Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens: BGH BtPrax 95, 103, 105), da seine Amtspflichten idR nur ggü dem Mündel bestehen (Frankf FamRZ 87, 519, 520). Aber ggf Haftung des Mündels nach § 278. Die Beweislast für Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Verschulden trägt das Mündel.
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