Rn 3

Die tatsächliche Vermögenssorge wird in den §§ 1835–1842 näher ausgestaltet. Ziel ist es, das Vermögen des Mündels bis zu dessen Volljährigkeit zu erhalten und soweit möglich zu mehren, daher wird der Vormund verpflichtet, das vorgefundene Vermögen sicher und möglichst rentabel anzulegen (RG 137, 320), er darf aber auch den Vermögensstamm angreifen, wenn dies für die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung des Mündels erforderlich ist (BGH MDR 67, 473). Die Vermögensverwaltung erstreckt sich auf das ganze vorgefundene Vermögen, soweit die Verwaltungszuständigkeit für Vermögensteile nicht ausdrücklich anderen Personen zugeordnet ist, wie etwa einem Nachlassverwalter (§ 1984), einem Testamentsvollstrecker (§ 2205); dem Ehegatten (§§ 1487, 1422) oder einem Pfleger (§ 1789). Der Vormund hat das Besitzrecht am Vermögen des Mündels und kann daher darauf Zugriff nehmen bzw es durch einen vom FamG beauftragten Gerichtsvollzieher in Besitz nehmen lassen (BGH NJW 54, 918 [BGH 26.02.1954 - V ZR 135/52]; Staud/Veit § 1793 aF Rz 18 f; MüKo/Schwab § 1793 aF Rz 16; aA Soergel/Zimmermann § 1793 aF Rz 5 mwN). Der Vormund ist iRe ordnungsgemäßen Verwaltung des Mündelvermögens auch zur Buchführung, der Abgabe von Steuererklärungen und beim Vorliegen besonderer Umstände auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Mündel verpflichtet, einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb des Mündels braucht er nicht zu führen (Soergel/Zimmermann § 1793 aF Rz 5).

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