Rn 2

Voraussetzung des Eintritts der Amtsvormundschaft ist, dass der Betroffene ein Kind ist, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ehe vor der Geburt des Kindes aufgehoben oder durch Scheidung aufgelöst wurde. Das Gleiche gilt, wenn durch eine spätere Gerichtsentscheidung eine Vaterschaft nach § 1593 Nr 1 oder 2 beseitigt wird (3). Wenn die Eltern des Kindes zwar nicht miteinander verheiratet sind, aber Sorgerechtserklärungen gem §§ 1626a I Nr 1, 1626b II abgegeben haben, kommt § 1786 nicht zur Anwendung. Ebenso wenig, wenn der Mutter das Sorgerecht allein zusteht (hier kann Beistandschaft gem §§ 1712, 1713 I beantragt werden). Anders wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter ausfällt (vgl AG Lörrach DAV 82, 293), zB wenn sie in der Geburt gestorben ist oder wegen Geschäftsunfähigkeit oder Minderjährigkeit das ihr zustehende Sorgerecht nicht ausüben kann (§§ 1673, 1677). Der betroffene Mündel muss außerdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wobei es auf die Staatsbürgerschaft des Kindes nicht ankommt. Schlichter Aufenthalt, etwa bei Besuch der Großeltern oder Durchreise reicht nicht. Das Kind muss eines Vormunds bedürfen, dh sowohl Vater als auch Mutter sind weder sorge- noch vertretungsberechtigt. Dies ist zB der Fall, wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter minderjährig ist (§§ 1673 II, 1675). Keiner Amtsvormundschaft bedarf es jedoch, wenn schon vor der Geburt ein Vormund bestellt wurde (1 Hs 2; § 1773 II).

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