Rn 4

Der nach § 1782 Berufene hat nach § 1783 grds ein Recht darauf, als Vormund bestellt zu werden, soweit er für dieses Amt nicht iSd § 1784 ungeeignet ist oder kraft Gesetzes Amtsvormundschaft (§ 1786) eintritt. Der Berufene ist übergangen, wenn sein Antrag, als Vormund bestellt zu werden, zurückgewiesen oder eine andere Person als Vormund bestellt wird, unabhängig davon, ob dem Gericht die Benennung bekannt war.

Hat der wirksam Berufene der Bestellung eines anderen nicht zugestimmt, so darf er nach § 1783 I Nr 1 übergangen werden, wenn er nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll (dies gilt für Geschäftsunfähige, Minderjährige, unter Betreuung Stehende, soweit die Betreuung die für die Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst sowie für diejenigen, die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stehen).

Nach Nr 2 darf von der Bestellung des Benannten abgesehen werden, wenn durch die Bestellung das geistige, sittliche und gesundheitliche Wohl des Mündels oder auch seine Vermögensinteressen objektiv (ggf auch schuldlos) gefährden würden (BayObLG FamRZ 97, 1289), wie etwa, wenn der Benannte zu alt oder aus anderen Gründen körperlich nicht in der Lage ist, für das Mündel zu sorgen (Staud/Veit § 1778 aF Rz 28). Auch die Unfähigkeit des Benannten zur Führung einer schwierigen Vermögensverwaltung (MüKo/Schwab § 1778 aF Rz 13) oder Nichtbeachtung von Vermögensinteressen des Mündels in der Vergangenheit (BayObLG FamRZ 97, 1289), aber auch das Bestehen eines Interessengegensatzes zwischen Benannten und Mündel (BayObLG Rpfleger 93, 17 [BayObLG 04.05.1992 - 1 Z BR 6/90]) können eine Übergehung des Benannten rechtfertigen. Konfessionsverschiedenheit zwischen benannten Vormund und Mündel allein führt noch nicht zur Gefährdung der Mündelinteressen, hier kommt es auf den Einzelfall an (Staud/Veit § 1778 aF Rz 29). Auch dass möglicherweise die Wahrnehmung durch einen erfahrenen Mitarbeiter des Jugendamtes besser oder professioneller erfolgen könne, stellt kein maßgebliches Kriterium für das Übergehen des Benannten dar (Rostock FamRZ 22, 279).

Nach Nr 3 kann von der Benennung auch dann abgewichen werden, wenn der nicht geschäftsunfähige Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht (eine persönliche Anhörung des Mündels ist gem §§ 151 Nr 4; 159 FamFG in jedem Fall erforderlich, bei Nichtbeachtung des Widerspruchs Beschwerderecht des Mündels gem § 60 FamFG).

Nach Nr 4 kann der Benannte auch übergangen werden, wenn er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauernd an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist, etwa infolge von Krankheit oder Abwesenheit im Ausland usw. Bei nur vorübergehender Verhinderung ist bei ihrem Wegfall auf rechtzeitigen Antrag des Übergangenen und Zustimmung des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der bisherige Vormund zu entlassen und der von den Eltern Benannte zu ernennen (II).

Verzögert der Benannte die Übernahme der Vormundschaft (Nr 5), kann er gleichfalls übergangen werden. Er macht sich jedoch, anders als nach der Auswahl durch das Gericht ggü dem Mündel nicht gem § 1787 schadensersatzpflichtig, da der Benannte nicht zur Übernahme des Amtes verpflichtet ist (Staud/Veit § 1778 aF Rz 20).

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