Rn 2

Die möglichen vorläufigen Vormünder sind in § 1774 II aufgeführt. Die Bestellung eines Vormundschaftsvereins zum vorläufigen Vormund bedarf gem § 1785 III dessen Zustimmung. Sind im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch Ermittlungen erforderlich, wer im konkreten Einzelfall am besten als Vormund für den Mündel geeignet ist (§ 1778 I), bestellt das FamG gem § 1778 II zunächst einen Vormundschaftsverein oder das Jugendamt zum vorläufigen Vormund (§ 1781 I 1 Alt 1). Während der Amtszeit des vorläufigen Vormunds können dann weitere Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Mündels durchgeführt werden und der Mündel kann an der Auswahl des Vormunds beteiligt werden. Nach § 1781 I 1 Alt 2 kann gleichfalls ein vorläufiger Vormund bestellt werden, wenn der Bestellung des geeigneten Vormunds ein vorübergehendes Hindernis entgegensteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine als Vormund geeignete Person bei Anordnung der Vormundschaft noch nicht zur Verfügung steht oder noch erforderliche Unterlagen (zB Führungszeugnis) fehlen. Nach II 1 soll der Vormundschaftsverein die Aufgaben der vorläufigen Vormundschaft an einzelne Mitarbeiter, dh Angestellte oder freie Mitarbeiter, übertragen. Mit der Anzeigepflicht nach II 2 wird der Vormundschaftsverein verpflichtet, die getroffene Auswahl alsbald, spätestens aber zwei Wochen nach seiner Bestellung, dem FamG mitzuteilen, damit dieses zeitnah prüfen kann, ob bei der Auswahl die gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind (s §§ 1774, 1784). Eine entsprechende Regelung für das Jugendamt als Vormund findet sich in § 55 II SGB VIII. Bei der Übertragung sind insb die §§ 1782, 1784 zu beachten, dh eine Person, die die Eltern ausgeschlossen haben oder die in einem Heim den Mündel betreut, darf für entsprechende Aufgaben nicht herangezogen werden.

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