Rn 1

§ 1774 stellt klar, welche Typen von Vormündern bestellt werden können. Die bisherigen Regelungen zur Einzelvormundschaft (§ 1779 II 1 aF) sowie der Vereins- und Amtsvormundschaft (§§ 1791a, 1791b aF) werden dabei in einer Norm systematisch zusammengeführt. Die bisherigen Regelungen der Vereinsvormundschaft werden dahingehend modifizirt, dass künftig mit Ausnahme der Bestellung eines vorläufigen Vormunds (II Nr 1) an Stelle des Vereins als Vormund nur noch ein Mitarbeiter des Vereins persönlich bestellt werden soll (I Nr 3).

I zählt die zur Vormundschaft generell tauglichen Vormünder auf. Das sind als natürliche Personen der ehrenamtliche Einzelvormund (Nr 1), der berufliche Einzelvormund (Nr 2) und der Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins als Vereinsvormund (Nr 3) sowie das Jugendamt als Amtsvormund (Nr 4). Mit der Einführung eines persönlich zu bestellenden Mitarbeiters des vom Landesjugendamt anerkannten Vormundschaftsvereins (s § 54 SGB VIII) als Vereinsvormund soll die Vormundschaft auch in diesem Bereich personalisiert werden. Der ehrenamtliche Einzelvormund (Nr 1) geht den Vormündern nach I Nr 2–4 vor (§ 1779 II 1) vor, die ihrerseits ohne Rangverhältnis nebeneinanderstehen.

Ist keine als Einzelvormund geeignete Person vorhanden oder entspricht es dem durch Ausübung des Benennungsrechts geäußerten Elternwillen (§ 1776), kann auch ein rechtsfähiger Verein (§ 21) zum Vormund bestellt werden. In Betracht kommen nur Vereine, deren Zweck die Förderung der Jugendwohlfahrt ist und die zum Zeitpunkt der Bestellung vom Landesjugendamt für geeignet erklärt worden sein müssen (I 1; § 54 SGB VIII). Für den Verein besteht keine Übernahmeverpflichtung (I 2 aE). Ist der Verein gem § 1776 von den Eltern als Vormund benannt, so kann er nur nach § 1778 I übergangen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge