Rn 1

Da Minderjährige entweder geschäftsunfähig (§ 104 Nr 1) oder nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106) sind, können sie nicht selbst rechtsgeschäftlich uneingeschränkt für sich handeln. Sie werden daher insoweit durch ihre sorgeberechtigten Eltern gemeinsam vertreten (§§ 1626, 1629); bzw das nicht in einer Ehe geborene Kind wird idR durch seine Mutter vertreten (§ 1626a II). Entfällt die gesetzliche Vertretung durch die Sorgeberechtigten, so erhält der Minderjährige nach § 1773 bzw § 1680 II 2 einen Vormund als gesetzlichen Vertreter, um seine volle rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit wieder herzustellen. Zusätzlich obliegt dem Vormund auch die Sorge für den Minderjährigen. Für Kinder nicht verheirateter Eltern wird diese Vorschrift durch § 1786 ergänzt. Bei adoptierten Kindern tritt mit Einwilligung eines Elternteils in die Adoption Amtsvormundschaft des Jugendamtes ein (§ 1751 I).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge