Rn 6

Die Genehmigung iSv I ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Schwebezustand beendet und auf die sowohl die §§ 104 ff als auch die §§ 182, 184 Anwendung finden. Als Gestaltungserklärung ist sie unwiderruflich und bedingungsfeindlich (Bork Rz 1606). Anstelle des Vertretenen kann nach § 164 I auch sein Stellvertreter die Genehmigung erklären (BGH NJW-RR 94, 291, 292 f) und analog § 108 II selbst der betroffene Vertreter ohne Vertretungsmacht, sobald er Vertretungsmacht erlangt hat (BGH NJW 97, 669). Genehmigt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, ist die Genehmigung gem § 180 nichtig (BGHZ 178, 307 Rz 13). Zur Genehmigung des Vertretergeschäfts bei der Gesamtvertretung s § 164 Rn 63. Die Genehmigung kann gem § 182 I ggü dem Vertreter (Innengenehmigung) oder dem Vertragspartner (Außengenehmigung) erklärt werden, es sei denn der Vertragspartner hat den Vertretenen gem II zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert (s Rn 10). Das schwebend unwirksame Vertretergeschäft kann auch konkludent genehmigt werden, indem der Vertretene es als gültig behandelt, insbes gestützt auf die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts Klage erhebt (BGH MDR 15, 169 Rz 34; Urt v 25.3.15 – VIII ZR 125/15 Rz 49). Das setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der Genehmigende aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet (BGH WM 09, 1271 Rz 18) und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH MDR 15, 169 Rz 36; NJW 09, 289 [BGH 27.10.2008 - II ZR 158/06] Rz 35; zu den Fällen einer gegen das RBerG verstoßenden Vollmacht s § 167 Rn 23). Auch in einem schlüssigen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein ist eine wenn auch anfechtbare Willenserklärung zu sehen, wenn der Vertretene bei pflichtgemäßer Sorgfalt gem § 276 hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH MDR 15, 169 Rz 36; NJW 10, 861 [BGH 16.12.2009 - XII ZR 146/07] Rz 19). Die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung liegt insb dann nahe, wenn ein Ehegatte für den anderen vollmachtlos aufgetreten ist (Celle OLGR 00, 41, 42). Zur Form s § 182 II. Der Vertretene kann den Vertrag nur während der Schwebezeit genehmigen. Eine Genehmigung ist deshalb nicht mehr möglich, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert hat (§ 182 Rn 8 f), diese gem II 2 als verweigert gilt oder der Vertragspartner seine Erklärung nach § 178 widerrufen hat. Zur Zulässigkeit einer Teilgenehmigung und zur Genehmigungsfähigkeit fristgebundener Rechtsgeschäfte s § 182 Rn 2, zur Genehmigungsfähigkeit einseitiger Rechtsgeschäfte s § 180 Rn 1.

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