Rn 2

Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vormund über, sofern nicht schon ein Vormund bestellt ist oder der andere Elternteil die alleinige elterliche Sorge ausübt.

 

Rn 3

Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu und hat nur ein Elternteil seine Einwilligung erteilt, übt der andere Elternteil das Sorgerecht alleine aus. Dies entspricht den Regeln über das Ruhen bei rechtlichem (§ 1673) und tatsächlichem Hindernis (§ 1674). Nicht erforderlich ist, dass die elterliche Sorge uneingeschränkt bestand, wie sich aus der ausdrücklichen Regelung, dass eine Pflegschaft bestehen bleibt, ergibt. In diesem Fall übt der andere Elternteil die alleinige elterliche Sorge in den verbliebenen Teilbereichen aus, während sie in den entzogenen Bereichen weiterhin vom Ergänzungspfleger wahrgenommen wird.

 

Rn 4

Die Amtsvormundschaft tritt von Gesetzes wegen ohne gerichtliche Entscheidung als Rechtsfolge der wirksamen Einwilligung beider Elternteile bzw des allein sorgeberechtigten Elternteils ein. Die Stellung als Amtsvormund weist das Jugendamt ausschl dadurch nach, dass es die Bestätigung des FamG besitzt. Das Jugendamt übt die Amtsvormundschaft nicht als Behörde aus, sondern hat einem Beamten oder Angestellten der Dienststelle die Ausübung der Aufgaben zu übertragen (§ 55 II SGB VIII).

 

Rn 5

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde keine gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a begründet, kann der Kindesvater auch ohne Zustimmung der Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen (§ 1671 II); dieser Antrag verhindert bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss eine Adoption (§ 1747 III Nr 2).

 

Rn 5a

Mit der Einwilligung zur Adoption darf der einwilligende Elternteil auch das Recht zum persönlichen Umgang aus § 1684 nicht mehr ausüben. Nach der Rspr des BGH schließt die Regelung allerdings nicht ein vom Elternrecht unabhängiges Recht zum Umgang auf der Grundlage von § 1685 II, 1686a I Nr 1 aus (BGH NJW 21, 2801, 2805 [BGH 16.06.2021 - XII ZB 58/20]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge