Rn 2

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Eltern – also Vater und Mutter – der Annahme zustimmen müssen, stellt die Vorschrift zunächst auf diese Elternschaft ab. Da die Kindesmutter immer feststeht (§ 1591), wird hinsichtlich der Vaterschaft auf die gesetzliche Regel des § 1592 Bezug genommen. Entscheidend ist der rechtliche Status als Vater, weitere Wirkungen, zB gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626a), sind hingegen ohne Bedeutung.

 

Rn 3

Steht ein Mann als Vater nicht fest, ist auch derjenige im Adoptionsverfahren zu beteiligen, der glaubhaft macht, dass er der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Vorrang hat jede Vaterschaft, die nach § 1592 vermutet wird. Nur wenn hiernach keine Vaterschaft besteht, kommt derjenige in Betracht, der seine Vaterschaft glaubhaft macht. Dies gilt auch für den Samenspender. Verweigert die Mutter die Auskunft, wer der Spender war, ist die Adoption abzulehnen (BGH Beschl 18.2.15 – XII ZB 473/13), sofern nicht IV hiervon eine Ausnahme gewährt. Die Ehefrau der Mutter verdrängt den biologischen Vater insoweit nicht (BGH MDR 18, 1438 [BGH 10.10.2018 - XII ZB 231/18] Rz 29). Sie ist auf die Sukzessivadoption nach § 1741 II 3 zu verweisen.

 

Rn 4

Im Zweifel wird das FamG durch Beweisaufnahme zu klären haben, welcher Mann als Vater in Betracht kommt. Ein Verweisen auf das Anfechtungs- oder Feststellungsverfahren ist nicht möglich. Wenn jedoch auch das Anfechtungs- und Feststellungsverfahren anhängig ist, kann es im Einzelfall, nicht zuletzt aus Kostengründen, zweckmäßig sein, die Rechtskraft der Anfechtung und Feststellung abzuwarten, insb, wenn dadurch keine erheblichen Verzögerungen zu erwarten sind. Unerheblich ist, ob die Mutter die Behauptung des Mannes stützt oder ihr entgegentritt.

 

Rn 5

Ist der Vater unbekannt, weil die Mutter seinen Namen nicht preisgibt oder ihn nicht kennt, muss das FamG die angemessen erscheinenden Nachfragen tätigen. Kann auch hierdurch ein Mann nicht als Vater ermittelt werden oder bestreitet ein Mann, ohne rechtlicher Vater zu sein, die Vaterschaft, entfällt seine Mitwirkung. Zwangsmittel gegen die Mutter, den vermutlichen Vater zu benennen, sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig Zwangsmittel gegen denjenigen, der als Vater in Betracht kommen könnte (Stuttg FamRZ 92, 1469).

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