Rn 2

Unabhängig vom Alter des Kindes verlangt I 1 seine Einwilligung. Hat es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, erteilt die Einwilligung ausschl der gesetzliche Vertreter. Bei nichtehelicher Geburt muss das FamG prüfen, ob eine Sorgerechtserklärung nach § 1626a erfolgt ist. Aufgrund der Mitteilungspflicht nach § 1626d muss sich das FamG iR seiner Amtsermittlung nicht auf die Erklärung der Mutter verlassen, sondern kann entweder eine Bescheinigung nach § 58a SGB VIII verlangen oder aber vom zuständigen Jugendamt nach § 87c SGB VIII eine Auskunft einholen.

 

Rn 3

Nach Vollendung des 14. Lebensjahres gelten diese Voraussetzungen weiter, wenn das Kind geschäftsunfähig ist. Ansonsten kann es ab diesem Alter die Einwilligung nur selbst erteilen, die jedoch zur Wirksamkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Fehlt die Einwilligung, führt dies nur unter den Voraussetzungen des § 1760 und nur auf Antrag zur Aufhebung der Adoption.

 

Rn 4

Keiner Einwilligung oder Zustimmung bedarf es, wenn die Eltern nach §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder eine Ersetzung nach § 1748 erfolgt ist.

 

Rn 5

In den Fällen des I bedürfen weder die Einwilligung noch die Zustimmung einer gerichtlichen Bestätigung oder Genehmigung. Soweit nach I 4 aF eine Genehmigungsbedürftigkeit bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit von Annehmendem und Kind bestand, ist dieses Erfordernis aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.19 zum Ausschluss der Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien vom 19.3.20 (BGBl I 2000, 541) entfallen, da Art 22 EGBGB nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an das Recht am Gerichtsort bzw an den gewöhnlichen Aufenthalt des Anzunehmenden anknüpft (BR-Drs 577/19, S 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge