Gesetzestext

 

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Die beurkundende Stelle teilte die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.

 

Rn 1

Die öffentliche Beurkundung ist Wirksamkeitserfordernis der Sorgeerklärung (vgl KG FamRZ 12, 882). Beurkundende Stelle kann nur ein Notar (§ 20 I BNotO) oder (jedes) Jugendamt (§§ 59 I 1 Nr 8, 87e SGB VIII) sein. Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, bedarf es nach § 16 III 1 BeurkG der Hinzuziehung eines Dolmetschers (Frankf FamRZ 17, 382). Gem § 155a V 1 FamFG können die Sorgeerklärungen auch im Erörterungstermin persönlich abgegeben werden. Eine Ersetzung durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich gem § 127a ist nicht (mehr) möglich (Hammer FamRZ 15, 1977, da BGH FamRZ 11, 796, 798 mit Inkraftreten des § 155a FamFG überholt ist; aA AG Ludwigslust FamRZ 15, 1976).

 

Rn 2

Die Mitteilungen müssen gem § 87c VI 2 SGB VIII an das Jugendamt des Geburtsorts des Kindes erfolgen. So ist gewährleistet, dass die alleinsorgeberechtigte Mutter Negativauskunft gem § 58 SGB VIII von diesem Jugendamt erhalten kann. II ist bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichterfüllung die Wirksamkeit der Sorgeerklärung unberührt lässt (J/H/A/Lack § 1626d Rz 9; Grüneberg/Götz § 1626d Rz 3).

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