Rn 2

§ 174 betrifft einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die Kündigung, den Rücktritt, die Anfechtung, die Aufrechnung und den Widerruf und wird analog auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung, die Abmahnung und die Fristsetzung angewandt (BGH MMR 21, 477 [BGH 21.01.2021 - I ZR 17/18] Rz 24; NJW 01, 289, 290 [BGH 17.10.2000 - X ZR 97/99]; Staud/Schilken Rz 2), nicht aber auf Erklärungen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist (BAG NJW 03, 236 [BAG 14.08.2002 - 5 AZR 341/01]). Gesetzlich ausgeschlossen wird die Anwendung des § 174 durch § 651g I 2. § 174 kann auf die Erklärung der Annahme eines Vertragsangebotes durch den Vertreter entspr Anwendung finden (BGH WM 07, 313 Rz 19; Staud/Schilken Rz 2; aA Bork Rz 1532), nicht jedoch auf die Abgabe eines Vertragsangebotes und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gem § 12 I 2 UWG (BGH NJW 11, 155 [BGH 19.10.2010 - VI ZR 237/09]). Außerhalb des Stellvertretungsrechts wird § 174 analog auf eine von einem Boten übermittelte Erklärung (BGH WM 07, 313 Rz 19) und die Zustellung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Gerichtsvollzieher gem §§ 132, 176 II ZPO (BGH NJW 81, 1210 [BGH 04.02.1981 - VIII ZR 313/79]) angewandt. Gem §§ 182 III iVm 111 1, 3, 174 kann auch eine unter den Zustimmungsvorbehalt (§ 21 I Nr 2 Alt 2 InsO) eines vorläufigen Insolvenzverwalters fallende Kündigung zurückgewiesen werden (BGH DB 03, 1523, 1524). Auf die Fälle gesetzlicher Vertretungsmacht ist § 174 weder direkt nicht analog anwendbar. Das gilt auch für Erklärungen, die ein gesetzlicher oder organschaftlicher Vertreter abgibt (BGH WM 14, 1301 Rz 14; FamRZ 10, 968 Rz 9; BAG NZA 08, 377 Rz 37 ff; 471 Rz 26). Zu beachten ist aber, dass § 174 auf die Gesamtvertretung analoge Anwendung findet mit der Folge, dass die von einem gesamtvertretungsberechtigten Organ abgegebene einseitige Willenserklärung zurückgewiesen werden kann (BAG AP Nr 18 zu § 174, 1769). Trotz Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR findet § 174 auch auf einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen des Gesellschafters einer GbR weiterhin Anwendung (BGH NJW 02, 1194, 1195). Das Gleiche gilt für einseitige Willenserklärungen des WEG-Verwalters (BGHZ 200, 195 Rz 15 ff) und die Kündigung eines Vorstands durch ein von dem Aufsichtsrat ermächtigtes Mitglied (Ddorf NZG 04, 141, 143 ff [OLG Düsseldorf 17.11.2003 - I-15 U 225/02]), nicht aber für die einseitige Willenserklärung eines einzigen Vorstandsmitglieds, dessen Befugnis zur alleinigen Vertretung sich mittelbar aus der Satzung ergibt (BAG AP Nr 18 zu § 174, 1769). Zur Anwendung des § 174 im öffentlichen Dienst s BAG NZA 08, 377 Rz 34 ff. Auf Erklärungen, die ein Prozessvertreter aufgrund einer Prozessvollmacht (s § 164 Rn 25) abgibt, findet § 174 wegen der Sonderregelung in den §§ 80, 88 f ZPO keine Anwendung (BGH NJW 03, 963 [BGH 18.12.2002 - VIII ZR 72/02]; Staud/Schilken Rz 2). § 174 rechtfertigt es nicht, die Durchführung eines Preselection-Auftrages von einer schriftlichen Auftragserteilung des Kunden abhängig zu machen (BGH WM 07, 313 Rz 17 ff; aA VG Köln CR 06, 184, 186 ff).

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