Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung der Kündigung, wenn Vollmachtsurkunde nur in beglaubigter Abschrift vorliegt
Leitsatz (redaktionell)
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, kann zurückgewiesen werden, falls der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nur in beglaubigter Abschrift vorlegt. Das gilt auch dann, wenn die Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wird.
Normenkette
BGB §§ 174, 132 Abs. 1; ZPO § 88 Abs. 2, § 167 Abs. 2; BRAO § 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Entscheidung vom 12.10.1979; Aktenzeichen 3 U 137/78) |
LG Lübeck (Entscheidung vom 26.01.1978; Aktenzeichen 10 O 342/77) |
Fundstellen
NJW 1981, 1210 |
DNotZ 1981, 483 |
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