Rn 6

Die Rechtsscheinvollmacht erlischt mit Rückgabe der Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber (vgl § 175) und der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde (vgl § 176). Rückgabe iSd § 172 II meint Besitzerlangung durch den Vollmachtgeber mit Wissen des Bevollmächtigten (Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 13). Der Vollmachtgeber kann den Rechtsschein auch durch einen Widerruf der Vollmacht oder eine Erlöschensanzeige gem § 171 II dem jeweiligen Erklärungsempfänger ggü beseitigen (Staud/Schilken Rz 10; aA Bork Rz 1529).

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