Rn 8

Verliert der Vollmachtgeber seine Geschäftsfähigkeit, so hat das nach hM im Zweifel weder für einen Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 672 1, 675) im Grundverhältnis noch für die Vollmacht Konsequenzen (1). Der Bevollmächtigte unterliegt weder den Beschränkungen der §§ 1641, 1643, 1821, 1822 noch hat er den Willen des gesetzlichen Vertreters zu beachten (BeckOKBGB/Schäfer Rz 14; aA Staud/Schilken Rz 23; Flume II § 51 6).

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