Rn 13

Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ist nur in engen Grenzen zulässig, weil der Vollmachtgeber sich hierdurch seines Selbstbestimmungsrechts in erheblichem Umfang begibt. Nach hM bedarf es für die Unwiderruflichkeit der Vollmacht einer Unwiderruflichkeitsabrede im Grundverhältnis. Das bedeutet, dass der Widerruf einer Vollmacht nur durch Vertrag ausgeschlossen werden kann (aA für die Möglichkeit eines einseitigen Verzichts Staud/Schilken Rz 11) und dass eine isolierte Vollmacht nicht unwiderruflich erteilt werden kann, sondern wegen des fehlenden Grundverhältnisses unabhängig von ihrer Formulierung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes frei widerruflich ist (BGH NJW-RR 96, 848, 849 f; BGHZ 110, 363, 367). Ist die Bevollmächtigung ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erfolgt oder dient sie nach Grund und Zweck seinen besonderen Interessen, spricht das für einen stillschweigenden Ausschluss der Widerruflichkeit der Vollmacht, der bei überwiegenden Interessen des Vollmachtgebers an der Vollmachtserteilung wiederum ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 91, 439, 442). Zur Formbedürftigkeit einer unwiderruflichen Vollmacht s § 167 Rn 11. Eine unwiderrufliche Generalvollmacht ist nach §§ 307; 138 I unwirksam (Bork Rz 1509). Entgegen dem Wortlaut kann sich aber aus den Umständen ergeben, dass es sich nur um eine Spezialvollmacht handelt (s § 167 Rn 34). Darüber hinaus versagt die hM der unwiderruflichen Vollmacht immer dann die Anerkennung, wenn sie nicht in dem Grundverhältnis einen berechtigenden Grund findet, dh durch mindestens gleichwertige Interessen des Bevollmächtigten oder eines Dritten gerechtfertigt ist (BGH NJW-RR 96, 848, 849 [BayObLG 14.03.1996 - 2 ZBR 121/95]; aA für eine Anerkennung der Unwiderruflichkeitsabrede nur in Fällen, in denen die Vollmacht der Erfüllung einer Verpflichtung des Vollmachtgebers dient Flume II § 53 3; für die generelle Wirksamkeit einer ausdrücklichen Unwiderruflichkeitsabrede Bork Rz 1509). Gerechtfertigt ist die Unwiderruflichkeitsabrede insb wenn sie der Sicherung des Bevollmächtigten dient (RGZ 53, 415, 418 f). Unwirksam ist sie dagegen bei einer Vorsorgevollmacht iSd § 1901a aF, ab 1.1.23 § 1827 (Zimmermann BKR 07, 226, 228). Ist die Unwiderruflichkeitserklärung unwirksam, bleibt die Vollmacht gem § 139 im Zweifel als widerrufliche bestehen (MüKo/Schubert Rz 28).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge