Rn 4

Nach II 1 ruht auch die elterliche Sorge eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils. Dabei kann es sich nur um einen minderjährigen Elternteil gem § 106 handeln. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann dieser automatisch die elterliche Sorge in vollem Umfang ausüben (vgl Karlsr FamRZ 05, 1272). Die Anordnung einer Betreuung gem § 1896 ff ist für die Geschäftsfähigkeit ohne Bedeutung und wirkt sich deshalb auf die elterliche Sorge zumindest nicht direkt aus (vgl Bienwald FamRZ 94, 484 zu den deshalb auftretenden Problemen). Die Einrichtung einer Betreuung, mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Betreuten in allen dessen Kind betr Angelegenheiten, ist wegen der Höchstpersönlichkeit der elterlichen Sorge und der abschließenden Regelung ihrer Übertragbarkeit unzulässig.

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