Rn 69

Dem Antrag ist gem III 2 bereits stattzugeben, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es findet nur eine negative Kindeswohlprüfung statt. Denn die Mutter hat mit der Einwilligung in die (Fremd-)Adoption zu erkennen gegeben, dass sie ihre eigene Elternrolle aufgeben will. Daher soll derselbe Maßstab gelten, wie in den Fällen der §§ 1678 und 1680, in denen die allein sorgeberechtigte Mutter als Sorgetragende wegfällt (BTDrs 17/11048, 20). Auch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kindesvater grds an der Sorge teilhaben und nur dann von der Sorgetragung ausgeschlossen werden soll, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (BTDrs 17/11048, 20 f).

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