Rn 19

Erteilt ein beschränkt Geschäftsfähiger die Vollmacht, gelten § 107 (Bork Rz 1461) und § 111 1. Für die Kenntnis eines geheimen Vorbehaltes (§ 116 2) und das Einverständnis mit einer Scheinerklärung (§ 117 I) kommt es grds bei einer Innenvollmacht auf die Person des Vertreters und bei einer Außenvollmacht auf die Person des Vertragspartners an (Neuner AT § 50 Rz 30). Hiervon gelten jedoch Ausnahmen (s hierzu iE Staud/Schilken Rz 75).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge