Rn 37

Das FamG kann in Angelegenheiten der Personensorge gem IV auch Maßnahmen mit unmittelbarer Wirkung gegen Dritte treffen (vgl Brandbg FamRZ 16, 1282). Als Dritter kommt jede nichtsorgeberechtigte Person in Betracht, also auch der Stiefvater oder die Geschwister (Frankf FamRZ 19, 1865: Kontaktverbot; Staud/Coester § 1666 Rz 237). Die Eltern sind daher nicht gezwungen, die Rechte des Kindes vor einem Zivilgericht wahrzunehmen, andererseits bleibt ihnen dies unbenommen. Das FamG kann und muss aber beim Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen ungeachtet dessen tätig werden, ob die Eltern auch auf dem Zivilrechtsweg oder nach dem Gewaltschutzgesetz Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes erreichen könnten (Zweibr FamRZ 94, 976, 977). Als Maßnahme ggü Dritten kommt insb auch die Auferlegung von Verhaltenspflichten gegen den Täter eines sexuellen Kindesmissbrauchs in Betracht (vgl III Nr 4; Zweibr FamRZ 94, 976 ff; Köln KindPrax 99, 95, 96; Kobl EzFamR aktuell 03, 151 f; Frankf FamRZ 13, 1237: ggü nichtsorgerechtigtem Elternteil nur gem § 1684 IV). IV erfasst aber nicht Maßnahmen ggü Trägern staatlicher Gewalt, weshalb keine Anordnungskompetenz des Familiengerichts ggü der Schulbehörde oder einzelnen Lehrern besteht (Nürnbg FamRZ 21, 935; Jena FamRZ 21, 1043). Für die gerichtliche Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung (hier: Maskenpflicht, Distanzgebot, Corona-Testpflicht in Schulen) besteht auch keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGH FamRZ 21, 1884: regelmäßig auch kein Anlass für Vorermittlungen; Nürnbg FamRZ 21, 935; 21, 1635; Jena FamRZ 21, 1043; Frankf FamRZ 21, 1383; 21, 1633; München FamRZ 21, 1384: 21, 1538: kein Verfahren einzuleiten, daher keine Kostenentscheidung; Bambg FamRZ 21, 1385; 21, 1539; AG München FamRZ 21, 944; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 21, 945; AG Wittenberg FamRZ 21, 940 auch zum fehlenden Anlass; VG Weimar FamRZ 21, 939; aA AG Weimar FamRZ 21, 937, aufgehoben durch Jena FamRZ 21, 1043); da Amtsverfahren, ist eine Verweisung an das VG fehlerhaft und nicht bindend (BGH FamRZ 21, 1884; BverwG FamRZ 21, 1382). Weder durch Maskenpflicht noch durch Testobliegenheit als Voraussetzung der Teilnahme am Präsenzunterricht werden Rechte der Schüler verletzt (BayVGH FamRZ 21, 1717).

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