Rn 10

II gilt seinem Wortlaut nach nur für die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Zur analogen Anwendung auf den gesetzlichen Vertreter, den Untervertreter und den Vertreter ohne Vertretungsmacht s bereits Rn 2. Das Gesetz geht davon aus, dass gesetzliche Vertreter und Organe von juristischen Personen keine Weisungen der von ihnen vertretenen Person empfangen können. Wenn dennoch ein gesetzlicher Vertreter etwa in der Funktion eines Ergänzungspflegers wie ein weisungsgebundener Bevollmächtigter handelt (BGHZ 38, 65, 68) oder ein Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH die Weisungen des einzigen Gesellschafters befolgt (BGH WM 04, 1037, 1040), wird II analog angewandt. Nach diesen Grundsätzen kommt es für die nach § 814 I erforderliche Kenntnis der Nichtschuld bei Zahlungen des Staates auf den Wissensstand der anordnenden Stelle an (Karlsr ZIP 06, 933, 924 f). Auch beurteilen sich die Aufklärungspflichten einer Bank im Falle der Vertretung des Anlegers grds nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Bevollmächtigten (BGH WM 11, 2088 Rz 23).

 

Rn 11

§ 166 bestimmt, dass sich Willensmängel in der Person des Vertretenen nicht auswirken. Der BGH wendet II auf Willensmängel des Vertretenen dennoch entspr an, wenn solche Willensmängel die Weisung beeinflusst haben. Insb wenn der Vertretene durch arglistige Täuschung des Vertragspartners dazu bestimmt wurde, dem Vertreter die Weisung zum Abschluss des Geschäfts zu erteilen, wird ihm das Recht zugebilligt, das Vertretergeschäft gem § 123 anzufechten (BGH NJW 00, 2268, 2269; BGHZ 51, 141, 146 ff). II soll in den Fällen des § 105 II gleichfalls entspr Anwendung finden (Braunschw OLGZ 75, 441, 442 f). Gegen die Rspr des BGH spricht jedoch, dass sie die Bestandskraft des Vertretergeschäfts systemwidrig von Willensmängeln des Vertretenen bei der Weisung abhängig macht (Bork Rz 1656).

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