Rn 51

Das Gesetz ordnet die gesetzliche Vertretung dort an, wo der Vertretene nicht voll geschäftsfähig oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. In diesen Fällen soll die gesetzliche Vertretung dem Vertretenen die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Hauptanwendungsfall ist die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern für ihr Kind, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 1629). Gesetzliche Vertreter sind auch der Vormund (§ 1793 aF, ab 1.1.23 § 1789 II), der Betreuer (§ 1902 aF, ab 1.1.23 § 1823), der Pfleger (§§ 1915, 1793 aF, ab 1.1.23 §§ 1813, 1789 II), der Nachlasspfleger (§§ 1960 II iVm §§ 1915 I, 1793 aF, ab 1.1.23 §§ 1813, 1789 II) sowie der Prozesspfleger (§§ 57, 58 ZPO), bei denen es für die Begründung der Vertretungsmacht eines zusätzlichen Staatsaktes bedarf und die Vertretungsmacht daher nur mittelbar auf dem Gesetz beruht.

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