Rn 5

Sofern und soweit beide Eltern Inhaber der gesetzlichen Vertretungsmacht sind, können sie gem I 2 Hs 1 das Kind nur gemeinsam aktiv vertreten. Deshalb ist eine Rechtshandlung nur dann wirksam, wenn sie beide Eltern vornehmen. Eine Bevollmächtigung, die im Einzelfall auch stillschweigend erfolgen kann, ist aber zulässig (BGH FamRZ 20, 1171); ebenso gelten die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGH FamRZ 88, 1142, 1143). Handelt ein Elternteil ohne die erforderliche Mitwirkung des anderen Elternteils, kommt eine Haftung gem §§ 177 ff in Betracht. Dieses Prinzip der Gesamtvertretung gilt aber nicht bei passiver Stellvertretung. Insoweit genügt gem I 2 Hs 2 die Abgabe der Willenserklärung ggü einem Elternteil.

 

Rn 6

Die Einwilligung der Eltern in einen ärztlichen Eingriff bei ihrem Kind ist zwar kein Rechtsgeschäft, sondern Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen, doch ist auch diese Einwilligung Ausübung der elterlichen Personensorge mit der Folge, dass sie wirksam nur im Einvernehmen beider Eltern erteilt werden kann (BGH FamRZ 88, 1142, 1143). In ›Routinefällen‹ wird der Arzt darauf vertrauen dürfen, dass der Elternteil, der mit dem Kind vorspricht, aufgrund einer allg Funktionsaufteilung zwischen den Eltern auf diesem Teilgebiet der Personensorge oder einer konkreten Absprache ermächtigt ist, für den Abwesenden die erforderliche Einwilligung in ärztliche Heileingriffe nach Beratung durch den Arzt mit zu erteilen. Geht es allerdings um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, die mit erheblichen Risiken verbunden sind, dann liegt eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen nicht von vornherein nahe. Hier muss sich der Arzt Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist (BGH FamRZ 88, 1142, 1143; NJW 10, 2430; München FamRZ 09, 2099; Frankf FamRZ 20, 336). Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag idR zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes gem §§ 630a, 328 zustande (BGH FamRZ 22, 1192).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge