Gesetzestext

 

1Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. 2Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Ebenso wie § 1620 handelt es sich um eine Auslegungsregel. Kann nicht nachgewiesen werden oder bleibt es unklar, ob die jeweilige Leistung aus dem Vermögen der Eltern oder des Kindes geflossen ist, ist die Leistung aus dem Kindesvermögen stammend. Dies jedoch nicht, wenn dies Vermögen nicht ausreichend war für die Leistung Diese Zurechnung hat im Zweifel zur Folge, dass das gesamte Kindesvermögen aufgebraucht ist und bei Beendigung der Vermögenssorge nichts mehr an das Kind herausgegeben werden kann (§§ 1698, 1908i).

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