Rn 6

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Haftungsanteile nur der um das gesamte Kindergeld gekürzte Restbedarf von den Eltern sichergestellt werden muss. Auf diese Weise kommt das Kindergeld dem Elternteil, der den höheren Haftungsanteil zu tragen hat, mehr zugute als dem anderen Elternteil.

1. Kind im Haushalt eines Elternteils.

 

Rn 7

Das Kindergeld erhält der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, § 64 II EStG. Gleichwohl wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, hat es aus diesem Grunde zu dem von ihm zu tragenden Haftungsteil an das Kind auszukehren.

2. Kind mit eigenem Haushalt.

 

Rn 8

Das Kindergeld erhält gemäß § 64 III 1 EStG der Elternteil, der dem Kind alleine oder den höheren Barunterhalt zahlt. Da auch hier das Kindergeld auf den Bedarf des volljährigen Kindes angerechnet wird, muss der Elternteil nach Berechnung seines Haftungsanteils das volle Kindergeld an das Kind auskehren. Das Kind darf auf keinen Fall weniger als den festen Bedarfssatz erhalten. Einer Auskehrung des Kindergeldes bedarf es nur dann nicht, wenn das volljährige Kind das Kindergeld selbst bezieht.

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