Rn 8

Bei minderjährigen Kindern ist gem II 3 auf das Sorgerecht abzustellen. Hat der andere Elternteil das Kind in seinem Haushalt aufgenommen, wird er für diesen Zeitraum wie ein Sorgeberechtigter behandelt. Fallen Teilsorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht auseinander, ist letzteres maßgebend (Köln NJW 98, 320 [OLG Köln 23.09.1997 - 14 UF 105/97]).

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