Rn 1a

Bei minderjährigen Kindern ist zu berücksichtigen, dass diese noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben. Aus diesem Grunde leiten sie ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab, solange sie noch auf die von diesen zur Verfügung gestellten Mittel angewiesen sind. Deswegen kommt es vor allem auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern an (BGH FamRZ 96, 160). Maßgeblich für den Unterhalt ist insoweit die Düsseldorfer Tabelle (vgl Vorbem zu § 1601 ff). Der Bedarf bestimmt sich auch bei minderjährigen Kindern nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern (BGH Beschl v 15.2.17 – XII ZB 201/16).

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