Rn 4

Mit Eintritt der Volljährigkeit endet der Betreuungsunterhalt gem § 1606 III mit der Folge, dass beide Eltern barunterhaltspflichtig werden. Dies gilt sowohl für privilegierte, als auch für nicht privilegierte volljährige Kinder (BGH FamRZ 02, 815). Dies bedeutet, dass das Klagevorbringen betr Minderjährigenunterhalt für den Volljährigenunterhalt nicht ausreicht, da der Volljährige auch das Einkommen des anderen barunterhaltspflichtigen Elternteils vortragen muss, um die Haftungsanteile darzulegen. Hat ein Ehegatte in der Vergangenheit den Barunterhalt für den Volljährigen allein aufgebracht, ist es bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts gerechtfertigt, diese einvernehmlich geübte Praxis auch zukünftig fortzusetzen, wenn kein Widerspruch geltend gemacht wird (BGH FuR 2011, 297).

I. Bedarfsermittlung.

 

Rn 5

Bei der Bedarfsermittlung sind für den Volljährigenunterhalt die beiderseitigen Einkommen der Eltern zusammenzurechnen. Einschlägig ist die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Eine Höherstufung wegen unterdurchschnittlicher Einkommensverpflichtung kommt dabei nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist, dass ein Elternteil zu höherem Unterhalt verpflichtet werden darf, als er bei alleiniger Barunterhaltsverpflichtung schulden würde (BGH FamRZ 88, 1039; 86, 151). Hatte der Volljährige eine eigene Lebensstellung erlangt, als er bedürftig wurde, gilt die Düsseldorfer Tabelle nicht. Maßgeblich für den Bedarf ist dann das Existenzminimum.

II. Vergleichseinkommen der Eltern.

 

Rn 6

Ist das Einkommen der Eltern ermittelt, sind davon vorrangige und gleichrangige Unterhaltsverpflichtungen ebenso wie berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen. Leistet ein Elternteil für ein minderjähriges Kind den Betreuungsunterhalt, ist dieser nicht zu monetarisieren. In Betracht kommt allenfalls, ein Teil seines Einkommens gem § 1577 II anrechnungsfrei zu lassen.

III. Sockelbetrag.

 

Rn 7

Das Einkommen beider Eltern ist um den Sockelbetrag zu reduzieren. Die Höhe des Sockelbetrages wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bemessen. Regelungen finden sich unter 13.3 der Leitlinien. Er entspricht dem jeweiligen Selbstbehalt. Bei privilegierten volljährigen Kindern wird zunächst der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag eingesetzt. Reicht das verbleibende Einkommen der Eltern zur Abdeckung des Bedarfs nicht aus, wird der angemessene Selbstbehalt durch den notwendigen als Sockelbetrag ersetzt.

IV. Berechnungsformel.

 

Rn 8

Die Formel für die Berechnung des Volljährigenunterhalts lautet:

Bedarf des Kindes × (Einkommen des Pflichtigen – Sockelbetrag): (Einkommen des Pflichtigen – Sockelbetrag + Einkommen des anderen Elternteils – Sockelbetrag).

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