Rn 11

Die Anrechnung eines Wohnvorteils des Kindes ist möglich, wenn das Kind in der eigenen Immobilie wohnt. Etwa 20 % der Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle decken den Wohnbedarf des Kindes ab. Die bedarfsdeckende Zurechnung eines Wohnvorteils kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn das volljährige Kind bei einem Elternteil, von dem Barunterhalt nicht verlangt wird, in dessen Immobilie wohnt. Hier handelt es sich entweder um freiwillige Leistungen Dritter, die nicht zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 92, 425), oder um Naturalunterhalt, der auf den Haftungsanteil des Elternteils angerechnet wird, bei dem das Kind lebt. Gehört die Immobilie dem Unterhaltspflichtigen ganz oder tw, begründet dies ebenfalls keinen Wohnvorteil des Kindes, wenn der Wohnvorteil beim anderen Elternteil, bei dem das Kind lebt oder als Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird. Allerdings können die Eltern eine Vereinbarung über die Anrechnung des Wohnvorteils treffen, wofür der Unterhaltspflichtige beweisbelastet ist (BGH FamRZ 22, 1366).

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