Rn 8

Im gerichtlichen Beschl wird die Einwilligung der klärungspflichtigen Personen ersetzt und deren Duldungspflicht festgestellt. Der Beschl muss die Art der Probe (Mundschleimhautabstrich oder Blutprobe) konkret bestimmen. Den Auftrag zur Erstellung eines (außergerichtlichen) Gutachtens hat der Antragsteller zu erteilen, sodass von ihm die Kosten zu tragen sind. Ob dem Antragsteller gegen die klärungspflichtige Person ein Erstattungsanspruch zusteht, wurde bisher nicht entschieden (DIJuF JAmt 12, 148). Weigert sich eine klärungspflichtige Person, an der Untersuchung mitzuwirken und die Entnahme einer entsprechenden Probe zu dulden, kann die gerichtliche Anordnung nach §§ 95 I Nr 4 FamFG, 890 ZPO durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt werden. Bei wiederholter unberechtigter Weigerung kann unmittelbarer Zwang angewandt und die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (§ 96a II FamFG).

 

Rn 9

Mit einem die Vaterschaft ausschließenden Gutachten kann ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft schlüssig begründet werden (§ 171 II FamFG) und ggf eine Beweisaufnahme entbehrlich sein (§ 177 II FamFG). Ohne die Kenntnis von weiteren Tatsachen beginnt die Anfechtungsfrist mit der Kenntnisnahme vom Gutachten. Ist die zweijährige Frist bereits in Lauf gesetzt, wird diese nach § 1600b V 1 durch die Einleitung eines Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung für alle Anfechtungsberechtigten gehemmt (§ 209) und läuft sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Abstammungsklärungsverfahrens (§ 204 II 1) weiter. Ein Wiederaufnahmeantrag kann nach Art 229 § 16 EGBGB nicht auf ein außergerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten gestützt werden, wenn zuvor ein Vaterschaftsanfechtungsantrag wegen Versäumung der Anfechtungsfrist abgewiesen worden war.

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