Rn 13

Das Erreichen eines außerhalb des Rechtsgeschäfts liegenden Zwecks kann zur Wirksamkeitsbedingung iSv § 158 erhoben werden. Es kann sich bei einer solchen Zwecksetzung allerdings auch um eine Zweckbestimmung der Leistung iSv § 812 I 2 2. Var handeln.

 

Rn 14

Ist eine der Parteien bei Geschäftsabschluss zu Unrecht vom Eintritt oder Bestehen bestimmter tatsächlicher Voraussetzungen ausgegangen, so kann es sich hierbei um einen Irrtum iSv § 119 handeln (s § 119 Rn 34). Unterlagen beide Seiten der Fehlvorstellung, kommt uU eine Anwendung des § 313 (s § 313 Rn 39 ff) in Frage. Die Abgrenzung der Geschäftsgrundlage zur Bedingung ist im Wege der Auslegung vorzunehmen, wobei im Zweifel wegen der größeren Flexibilität auf der Rechtsfolgenseite von einer Geschäftsgrundlage auszugehen sein wird (Soergel/Wolf Vor § 158 Rz 15; Staud/Bork Vor §§ 158–163 Rz 11).

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