Rn 21

Tritt bei der aufschiebenden Bedingung das Ereignis ein, so beendet dies automatisch die Schwebelage. Bei Verpflichtungsgeschäften entsteht in diesem Moment der Anspruch, seine Fälligkeit richtet sich nach § 271. Bei Verfügungsgeschäften finden im Moment des Bedingungseintritts Rechtserwerb und -verlust statt. Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treten auch dann ein, wenn eine der Parteien nicht mehr am Rechtsgeschäft festhalten will (BGHZ 127, 129, 133 = NJW 94, 3228). Der Eintritt der Bedingung hat keine Rückwirkung, eine schuldrechtliche Rückbeziehung ist allerdings nach § 159 möglich. Ein Ausfall der Bedingung liegt vor, wenn endgültig feststeht, dass sie nicht mehr (rechtzeitig) eintreten kann. Bei Bedingungen, die auf ein unmögliches Ereignis gerichtet sind, liegt insofern von Anfang an ein Ausfall vor. Auch der einseitige Verzicht desjenigen, der aus dem Bedingungseintritt einen Vorteil hätte, soll jedenfalls bei Verfügungen zulässig sein und zum endgültigen Bedingungsausfall führen (BGHZ 138, 195, 200 = NJW 98, 2360; NJW 94, 3227, str). Bei Verpflichtungsgeschäften handelt es sich um eine von beiden Seiten vorzunehmende Vertragsänderung.

 

Rn 22

Bei der aufschiebenden Bedingung führt der Ausfall zur endgültigen Wirkungslosigkeit des Rechtsgeschäfts. Bei der auflösenden Bedingung ist im Gegenteil das Rechtgeschäft zunächst voll wirksam, mit Ausfall der Bedingung wird es endgültig wirksam. Tritt umgekehrt die Bedingung ein, so treten die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts sofort und ohne weitere Zwischenakte gem § 158 II Hs 2 außer Kraft. Wurde vor Bedingungseintritt auf den auflösend bedingten Anspruch geleistet, so löst der Eintritt der Bedingung daher einen Anspruch aus § 812 I 1 Var 1 des Leistenden aus (Staud/Bork Rz 22).

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