Rn 9

Das Alter muss kausal dafür sein, dass eine angemessene Erwerbstätigkeit (vgl § 1574) nicht mehr zu erwarten ist. Kann eine Erwerbstätigkeit weniger wegen des Alters als vielmehr wegen der schlechten Arbeitsmarktlage nicht gefunden werden, greift nicht § 1571, sondern § 1573 I (BGH FamRZ 99, 708; vgl iÜ § 1573 Rn 6). Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571. Demggü setzt der Anspruch nach § 1573 II voraus, dass der Berechtigte altersbedingt eine – zumindest teilw- Erwerbstätigkeit ausübt (BGH FamRZ 12, 951; 99, 708). Aus § 1571 Ziff 3 ist zu schließen, dass Altersunterhalt ausscheidet, sobald ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 oder Arbeitslosenunterhalt nach § 1573 gegeben ist.

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