Rn 1

Das Bestehen einer Ehe bestimmt sich nach den §§ 1303 ff, so dass auch die aufhebbare Ehe (§ 1313) geschieden werden kann. Ist die Ehe im Ausland geschlossen worden, ist die Frage, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt, nach dem Eheschließungsstatut zu beantworten. Dieses knüpft hinsichtlich der materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen an Art 13 I und II EGBGB, hinsichtlich der Form der Eheschließung an Art 11 I (bei im Ausland geschlossenen Ehen) oder Art 13 III EGBGB (bei im Inland geschlossenen Ehen) an. IÜ ist die Eheschließung eine vAw zu klärende Vorfrage, wobei der jeweilige Antragsteller die Beweislast für den Bestand einer gültigen Ehe trägt. Im Fall einer Nichtehe ist vorrangig ein Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe zu führen, § 121 Nr 3 FamFG (zu Haftungsfragen BGH FamRZ 03, 838). Eine im Libanon nach schiitischem Ritus wirksame Eheschließung kann in Spanien wiederholt werden, ohne dass dem das Verbot der Doppelehe entgegensteht (KG FamRZ 22, 1017).

 

Rn 2

Die Fehl- oder Zweckehe, häufig auch als Scheinehe bezeichnet, die ausschl zu ehefremden Zwecken geschlossen worden ist, unterliegt ohne Einschränkung dem Ehescheidungsrecht (Braunschw FamRZ 17,910; zur Frage der Bewilligung von VKH hierfür BGH FamRZ 11, 872). Auch die sog hinkende Ehe, in der ein deutscher und ein nichtdeutscher Partner eine nach deutschem Recht gültige Ehe geschlossen haben, die im Heimatland des nichtdeutschen Partners nicht anerkannt wird, ist nach deutschem Recht zu scheiden (Hamm FamRZ 94, 1182; Stuttg FamRZ 80, 783). Liegt eine nur aus der Sicht des Heimatstaates des nichtdeutschen Partners wirksame Ehe vor, während nach deutschem Recht von einer Nichtehe auszugehen ist, kommt eine Ehescheidung nicht in Betracht (MüKo/Winkler v Mohrenfels Art 17 EGBGB Rz 59). Eine ohne Zustimmung des Richters vor Vollendung des 18. Lebensjahrs im Irak geschlossene Ehe gilt auch ohne Registrierung als wirksam (Karlsr FamRZ 17, 959).

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